AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-FOX Energy GmbH
Art. 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der E-FOX Energy GmbH (nachfolgend „E-FOX“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, E-FOX stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Art. 2 Vertragsgegenstand
- E-FOX plant, fertigt, liefert, installiert und wartet elektrische Energieanlagen (z. B. Trafostationen, Schaltanlagen) und erbringt ergänzende digitale Leistungen (z. B. Managed E-Services, Fernüberwachung, Wartungs- und Analysedienste).
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige technische Unterlagen und Leistungsverzeichnisse.
- Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Art. 3 Vertragsschluss
- Angebote von E-FOX sind freibleibend, sofern nicht als ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von E-FOX zustande.
- Alle Vereinbarungen gelten ausschließlich in der schriftlichen Form der Auftragsbestätigung.
Art. 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Genehmigungen, Zutrittsrechte und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.
- Der Kunde benennt für die Vertragslaufzeit
1. einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Ansprechpartner (mit Stellvertretung) sowie
2. einen technisch verantwortlichen Ansprechpartner (mit Stellvertretung). - Störungen oder Leistungsbeeinträchtigungen sind E-FOX unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung muss mindestens enthalten: Kundenname, Ansprechpartner, Standort der Anlage, Art der Störung, Dringlichkeit, Zeitpunkt.
- Der Kunde sorgt für bauseitige Voraussetzungen (Fundamente, Anschlüsse, Netzabschaltungen, Sicherheitszonen) und die Einhaltung geltender Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften.
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. E-FOX kann den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Fristsetzung nicht nach, ist E-FOX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
Art. 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Incoterms® 2020
- Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (Incoterm EXW – Ex Works, gemäß Incoterms® 2020, Sitz von E-FOX), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Transport und Versicherung.
- Abweichende Lieferbedingungen (z. B. FCA, CPT, DAP gemäß Incoterms® 2020) können schriftlich vereinbart werden und sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
- Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Bei längerfristigen Projekten ist E-FOX berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
- Bei einer Liefer- bzw. Ausführungsfrist der Leistung von mehr als 2 Monaten is E-FOX berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsschluss Änderungen der Gehalts-, Energie-, Material oder Rohstoffkosten (insbesondere Kupfer und Metall) oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe eingetreten sind, die zu einer kumulierten Erhöhung der Kosten von mehr als 2,0 % führen, und E-FOX diese Änderungen nicht zu vertreten hat.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann E-FOX Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen und laufende Leistungen bis zur Zahlung aussetzen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von E-FOX anerkannt sind.
Art. 6 Lieferung, Montage und Gefahrübergang
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung sowie Eingang eventuell vereinbarter Vorauszahlungen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterm EXW (Ex Works, Sitz E-FOX, Incoterms® 2020). Mit Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kunden oder dessen Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über.
- Wird ein anderer Incoterm vereinbart (z. B. FCA, CPT, DAP), gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferort und Gefahrenübergang entsprechend den Incoterms® 2020.
- Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.
- Wird E-FOX durch Ereignisse höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Energiekrisen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Materialmangel, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, behördliche Anordnungen, Hackerangriffe, technische Großstörungen, Ausfall öffentlicher Infrastruktur. Dauert das Ereignis mehr als vier Wochen an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz ist ausgeschlossen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für den Schutz der Anliefer- und Montagebereiche sowie die Sicherung der Baustelle.
- Befinden sich im Eigentum von E-FOX stehende Geräte im Besitz des Kunden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.
Art. 7 Abnahme und Eigentumsvorbehalt
- Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn E-FOX die Fertigstellung anzeigt und der Kunde die Leistung in Betrieb nimmt oder nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich wesentliche Mängel rügt.
- E-FOX behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
- Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sachen; E-FOX gilt als deren Mit-Eigentümer im Verhältnis des Rechnungswerts.
Art. 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
- Technische Unterlagen, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum von E-FOX.
- Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum Betrieb der gelieferten Anlage.
- Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Veränderung der Unterlagen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von E-FOX zulässig.
Art. 9 Gewährleistung
- Für Werkleistungen gelten die §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit nicht zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
- Für Kaufverträge gilt § 377 HGB: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen.
- E-FOX kann nach eigener Wahl Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.
- Eine Haftung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von E-FOX Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe an der gelieferten Anlage vornimmt oder diese unsachgemäß betreibt.
- Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von E-FOX über.
Art. 10 Haftung
- E-FOX haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet E-FOX nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“); die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens, soweit gesetzlich zulässig.
Art. 11 Managed E-Services
- Sofern der Kunde Managed E-Services beauftragt, erbringt E-FOX Leistungen zur Überwachung, Wartung, Analyse und Fernwartung der Anlagen.
- E-FOX schuldet keine bestimmte Fehlerfreiheit oder Betriebsverfügbarkeit, sondern die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik.
- Reaktionszeiten, Meldeverfahren und Verfügbarkeiten ergeben sich aus den jeweils gültigen Service-Level-Agreements (SLA).
- Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige Netz- und Systeminfrastruktur sowie Zugriffsrechte bereitzustellen.
- Bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Managed E-Services wird eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO abgeschlossen.
- Die Mindestlaufzeit für Managed Services beträgt 12 Monate, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
- Die Laufzeit verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn nicht durch den Kunden mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
- Die außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.
- Bei einem Zahlungsverzug des Kunden von über 30 Tagen kann E-FOX Leistungen sperren.
Art. 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
- E-FOX verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und der vereinbarten Auftragsverarbeitung.
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen gelten als Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG.
- Beide Parteien schützen Geschäftsgeheimnisse organisatorisch und nach Stand der Technik. Eine Weitergabe erfolgt nur nach dem Need-to-Know-Prinzip.
- Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Verlangen zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen.
Art. 13 Vertragsvorrang
Individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen, Angebote oder Leistungsverzeichnisse gehen im Zweifel diesen AGB vor. Soweit dort keine Regelungen bestehen, gelten die Bestimmungen dieser AGB ergänzend.
Art. 14 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der E-FOX Energy GmbH.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.
Stand: 03. Dezember 2025
